
Tourismusamt warnt vor Einladung
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Die endlose Geschichte: Alles öko – oder was?
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Skandal um Wiesn-Reservierungen
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M-Strom Internet ohne Ende: Beharrlichkeit
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Dauerthema Ökostrom: Alles klar, ganz amtlich
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Umweltinstitut
bestürzt: EU-Kommissar Oettinger ahnungslos
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Grenzwerte erhöht:
Öffentlichkeit nicht informiert
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Endgültig: Ökostrom gibt es nur online
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Durchblick im Etiketten-Dschungel
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Ganz gemeiner Betrug: „Ermittlungsverfahren gegen Sie“
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Gefährliche Diät- und andere Pillen
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„Frischfleisch“ - Vorsicht: Schutzatmosphäre
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Handy-Navigation kann extrem teuer werden
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Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
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„Münchener Tourist-AG“
Tourismusamt warnt vor Einladung
(ru/rb) Seit einigen Tagen wird das Tourismusamt von besorgten Bürgerinnen und Bürgern vorwiegend aus dem Münchner Umland angerufen. Diese beziehen sich auf ein Schreiben, das von einer Firma „MF Laris GmbH“ zusammen mit einer „Münchener Tourist-AG“ versendet wird und auf das 50. Jubiläum jener „Münchener Tourist-AG“ hinweist. In dem Schreiben mit dem Betreff „München lädt ein“ wird der Eindruck eines offiziellen Bezugs zum Tourismusamt der Landeshauptstadt München erweckt. Den Angeschriebenen wird suggeriert, dass sich München bei Bürgerinnen und Bürgern mit einer Stadtrundfahrt und dem Besuch einiger touristischer Ziele bedanken möchte. Dem Tourismusamt München ist weder eine „Münchener Tourist-AG“ oder ein Zentrum mit diesem Namen bekannt. Das Tourismusamt München stellt fest, dass die Einladungsschreiben keinen offiziellen Bezug haben und warnt davor, sich auf diese Einladungen einzulassen.
Im Internet sind über die genannten Firmen „MF Laris GmbH“ und die „Münchener Tourist-AG“, die angeblich ihr 50. Jubiläum feiert, keinerlei Informationen zu finden.
Die endlose Geschichte
Alles öko – oder was?
(rb/RU) Nachstehend unkommentiert und original (ausgenommen die unten erwähnte Vergleichsgrafik) eine Meldung aus de Rathaus Umschau vom 26.5.2011:
„Altersbedingte Hilflosigkeit verursacht höhere Stromkosten durch die Stadtwerke; der Wirtschaftsreferent verteidigt dieses Vorgehen M-Ökostrom auch für Bürger ohne Internetanschluss Anträge Stadträte Dr. Reinhold Babor und Marian Offman (CSU) vom 17.3.2011 und 17.2.2011
Antwort Dieter Reiter, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihren Anträgen baten Sie, bei der Stadtwerke München GmbH (SWM) zu intervenieren, um den Bezug von M-Ökostrom auch für Personen ohne Internetanschluss zu ermöglichen.
Einleitend möchte ich nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass Tarifangelegenheiten im Strombereich gemäß dem Gesellschaftsvertrag der SWM dem operativen Geschäftsbereich der SWM zuzuordnen sind. Eine Befassung des Aufsichtsrats ist daher nicht erforderlich. Aufgrund des Sachzusammenhangs erlaube ich mir, Ihre Anträge gemeinsam zu behandeln und als Brief zu beantworten.
Ich habe zur Beantwortung eine Stellungnahme der SWM eingeholt, auf deren Basis ich Ihnen Folgendes mitteilen kann:
Die SWM befinden sich seit einigen Jahren auf einem Wettbewerbsmarkt, auf dem mittlerweile auch in München eine Vielzahl von Konkurrenten um Kunden werben. Dabei treffen die SWM als der Münchner Grundversorger auf Anbieter mit sehr unterschiedlichen Tarifangeboten. So werden zum Beispiel immer häufiger Internet-Tarife angeboten, welche mit veränderten Serviceangeboten einhergehen. Über die Verringerung von Kosten für die direkte Kundenbetreuung werden für bestimmte Kundengruppen Angebote unterbreitet, um damit bei Marktvergleichen (über welche auch in den Münchner Medien dann immer sehr ausführlich berichtet wird) auf den vorderen Plätzen zu landen. Die SWM müssen solche Marktentwicklungen beobachten und gegebenenfalls auf diese reagieren, ohne dabei ihren Auftrag eines kommunalen Grundversorgers aufzugeben.
Onlinetarife sind heutzutage bereits gängige Praxis; Internet-Produkte sind aus der Geschäftswelt nicht mehr wegzudenken. Banken verzichten auf Kontoführungsgebühren, wenn man sein Konto online führt, Internet-Kaufhäuser verkaufen Waren billiger als das Geschäft in der Fußgängerzone, Versicherungen bieten bei Online-Abschluss besondere Konditionen an und selbst Tageszeitungen bieten große Teile ihrer Druckausgabe kostenlos im Internet an.
Auch die Stadtwerke bieten ihren Kunden schon seit mehreren Jahren als einen von mehreren wählbaren Tarifen einen Onlinetarif an. Im Zuge der Preisanpassung zum 01.04.2011 haben sich die Stadtwerke dazu entschlossen, diesen Onlinetarif bundesweit unter dem Namen „MÖkostrom“ anzubieten. Die Umbenennung des Tarifes hängt damit zusammen, dass der M-Ökostrom zu 100 Prozent aus Wasserkraftanlagen stammt, welche vom TÜV SÜD zertifiziert sind.
Die Internet-Produkte sind die jeweils günstigsten Angebote der SWM, da die SWM hier die Kostenersparnisse, die sich durch die reine Online-Abwicklung ergeben, an ihre Kunden weitergeben können. Mit Abschluss des M-Ökostrom-Angebotes akzeptieren die Kunden der SWM verschiedene Prämissen, wie
- Vertragsabschluss ausschließlich über das Internet
- Versand von Rechnungen per E-Mail
- Teilnahme am Bankeinzugsverfahren
- eigenständige Kundendatenänderungen (Telefonnummer, Adresse,Bankverbindung u. a.) durch die Teilnahme am Onlineservice
Dies erspart den SWM Kosten; diese Kostenersparnis geben sie den am Onlineverfahren teilnehmenden Kunden weiter. Die SWM sind sich durchaus bewusst, dass durch dieses Internetangebot nicht alle Kunden erreicht werden. Wenn die SWM aber trotzdem einen solchen Weg wählen, dann nur deshalb, um insgesamt wettbewerbsfähig zu bleiben und um den Angeboten von „Online-Anbietern“ hier ein vergleichbares Angebot entgegenzustellen. Die SWM verfolgen mit ihrer Reaktion auf die Wettbewerbs- und Marktmechanismen gerade eben keine Preispolitik gegen „ältere Münchner“, sondern versuchen so, dauerhaft ihre erfolgreiche Preispolitik für „alle Münchner“ aufrecht zu erhalten.
Über ihre Internet-Produkte hinaus haben die SWM aber natürlich auch noch weitere günstige Angebote, die auf die jeweiligen Kundenbedürfnisse zugeschnitten sind. Dass die SWM auch bei diesen Produkten günstige Preise bieten, zeigt ein Vergleich für Strom, Erdgas und Trinkwasser der Grundversorger in den zehn größten deutschen Städten: Danach zahlt rin Durchnittshaushalt im München 1857,73 € und ist damit der preisgünstigste Grundersorger. Es folgen die Stadtstaaten Bremen und Hamburg mit 1935,24 bzw. 1957,66 €. Am Ende stehen Berlin und Frankfurt/M. mit 2221,52 und 2224,09 €. (Diese Zahlen anstelle einer Grafik - WIR-Redaktion)
Im Übrigen ist ein Konflikt mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) durch die Beschränkung des Vertriebswegs für den Tarif „M-Ökostrom“ auf das Internet nach Auffassung des RAW nicht ersichtlich: Da es sich bei dem angebotenen Tarif um ein Massegeschäft im Sinne des AGG handelt, gilt grundsätzlich ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot wegen des Alters der Kunden. Unterstellt man, dass ältere Mitbürger das Internetangebot in der Praxis weniger nützen, könnte es sich gegebenenfalls um eine mittelbare Benachteiligung älterer Menschen beim Zugang zum Vertragsschluss handeln. Allerdings liegt ein sachlicher Grund vor, der die unterschiedliche Preisgestaltung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips rechtfertigt. Legitimes Ziel des Onlinetarifs ist es, einen Kostenvorteil an die Kunden weiter zu geben. Es gibt keine alternative Möglichkeit, diese Kostenvorteile zu realisieren.
Die SWM haben ergänzend mitgeteilt, dass bei der betriebswirtschaftlichen Kalkulation der Preisgestaltung für den Tarif „M-Ökostrom“ berücksichtigt wurde, dass durch die Beschränkung auf einen bestimmten Vertriebskanal seitens des Unternehmens Kosten eingespart werden. Dieser Kostenvorteil wird an Kunden, die diesen Vertriebskanal nutzen, weitergegeben.
Für Bürger, die die übrigen Vertriebswege nutzen, kommt es damit – unabhängig von Alter und sonstigen Gegebenheiten – nicht zu einem Nachteil, da ihnen weiterhin die gewohnten Angebote offen stehen. Um aber an der Kosteneinsparung der SWM partizipieren zu können, ist es notwendig, dass diese Ersparnis seitens des Kunden auch generiert wird, da nur dann auch die Weitergabe der Ersparnis gerechtfertigt ist. Insofern ist eine wie im Antrag geforderte Vermittlung des Tarifs „M-Ökostrom“ auch über Telefon oder direkt in der SWM-Zentrale nicht realisierbar. Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihre Anträge hiermit beantwortet sind und als erledigt gelten dürfen.“
Die Stadt kann angeblich nichts machen
Skandal um Wiesn-Reservierungen
(RU/rb) In der Presse wird über Internetangebote mit völlig überteuerten Reservierungen in Festzelten auf der Wiesn berichtet. Solche Angebote tauchen dort Jahr für Jahr auf. Der für das Oktoberfest verantwortliche Referent für Arbeit und Wirtschaft Dieter Reiter bittet die Wiesngäste, Reservierungen ausschließlich bei den Wirten selbst vorzunehmen: „Bitte schieben Sie solchen Machenschaften einen Riegel vor, akzeptieren Sie diese Abzocke nicht! Nur Sie können diese beenden.“ Die Reservierungskonditionen aller Gastronomiebetriebe werden Ende Mai vom Referat für Arbeit und Wirtschaft bekannt gegeben. In den großen Wiesnzelten muss von Montag bis Freitag ein Drittel des Mittelschiffs, an Samstagen, Sonntagen und am 3. Oktober das ganze Mittelschiff von Reservierungen frei gehalten werden. Zu den ruhigen Zeiten haben Besucher daher gute Chancen, auch ohne Reservierung Platz in einem Bierzelt zu bekommen. Dieter Reiter: „Liebe Gäste des Münchner Oktoberfests, bitte kaufen Sie keine überteuerten Reservierungsangebote im Internet. Sie vermeiden dadurch Ärger, der entstehen kann, wenn ein Wirt Ihre im Internet erworbene Reservierung nicht akzeptiert. Die Stadt kann rechtlich gegen solche Angebote nicht vorgehen. Dieser unschönen Facette des Internethandels kann nur dadurch begegnet werden, dass die Händler auf ihren skrupellosen Angeboten sitzen bleiben.“ Informationen bieten die Wirte und die städtische Internetseite unter www.oktoberfest.eu. Für Fragen steht auch der Gästeservice des Tourismusamts München unter Telefon 2 33-9 65 55 zur Verfügung.
Wie es mit diese Abzocke aussieht, zeigt sich bereits jetzt, Wochen vor Bekanntgabe der Konditionen, im Internet. Ein Beispiel:
Festpreisangebot:
Hier können Sie einzeln fest
reservierte Sitzplätze an einem 10er Tisch erwerben. Keine Wartezeit am
Zelteingang! Einfach Reservierung vorzeigen und hineingehen und direkt am Tisch
Platz nehmen.
Wann: Samstag, den 17.09.2011 von 17:00 Uhr bis Ende (ca. 23:00 Uhr)
Plätze müssen spätestens 15 Minuten nach
Reservierungsbeginn besetzt werden!
Wo: Hacker Festzelt, Oktoberfest München
Je Sitzplatzreservierung pro Person inbegriffen:
Gutschein für 1 x halbes Hendl
Gutscheine für 2 x Maß Bier
1 x Einlassbändchen
1 x Tischreservierungsbestätigung
1 x Infoblatt "Goldene Regeln für das Oktoberfest", Was ist zu beachten etc.
Sie können der verfügbaren Anzahl entsprechend viele Sitzplätze an einem Tisch erwerben und nebeneinander sitzen. Der Ebaypreis gilt jeweils für eine Reservierung pro Person.
Der Preis:
Oktoberfest 17.09. Tischreservierung Tisch Reservierung
Hacker Festzelt Samstag Abends 17.09.11 17:00 - 23:00
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Der Gegenwert pro Person: Ein halbes Hendl für etwa 10.- €, zwei Maß Bier zu je rund 10.- €, zusammen 30.- €.
Und dagegen kann die Stadt nichts tun? Die WIR-Redaktion ermittelte, dass allein dieser Händler zur Zeit mindestens 200 solcher Reservierungen anbietet. Woher hat er wohl diese Menge an Reservierungsbestätigungen, Einlassbändchen, Gutscheinen? Diese Quelle sollte doch zu finden und zu stopfen sein.
M-Strom Internet ohne Ende
Beharrlichkeit
(rb) - Das Plenum des Seniorenbeirats der Landeshauptstadt München läßt sich nicht beirren. In der Sitzung am 20. April 2011, in der die unten stehende amtliche Anwort auf eine Stadtratsanfrage im vollen Wortlaut schriftlich vorlag, wurde ein Antrag betr. "Verbilligtes Öko-Strom-Angebot der SWM auch für Senioren ohne PC" von der großen Mehrheit gegen 2 Stimmen angenommen. Ein noch weiter gehender Antrag gleichen Inhalts, der sich jedoch auch auch gegen die über die Grundversorgung der gedruckten und elektronischen Medien hinaus gehenden Hintergrundinformationen (z.B. "Mehr dazu unter www.tagesschau.de oder www.bild.de") richtet, wurde gegen 3 Stimmen angenommen.
Weitere Informationen zum Thema "Verbilligung" siehe unter www.swm.de/privatkunden/m-strom.html.
Dauerthema Ökostrom
Alles klar, ganz amtlich
Das Thema
"Ökostrom der Stadtwerke München (SWM)" beschäftigt seit Anfang März 2011 den
Seniorenbeirat. Da geht es darum, dass ältere SWM-Kunden, die keinen
Internetzugang haben, von Antragstellern und Kritikern als ungerechtfertigt
benachteiligt sehen.Aber auch Mitglieder des Stadtrats beschäftigen sich
kritisch mit diesem SWM-Stromtarif, Dazu aus der Rathaus Umschau, dem
amtlichen Verkündungsmedium (gecruckt und online zu beziehen) der Landeshauptstadt
München, vom 18. April 2011:
"Antworten auf Stadtratsanfragen
M-Ökostrom der Stadtwerke reiner Schwindel?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. med. Otto Bertermann, Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff und Christa Stock (FDP) vom 28.3.2011
Antwort Dieter Reiter, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrer Anfrage vom 28.03.2011 hinterfragen Sie den Tarif M-Ökostrom der Stadtwerke München GmbH (SWM).
Die von Ihnen in diesem Zusammenhang gestellten Fragen betreffen Angelegenheiten, die überwiegend in den Zuständigkeitsbereich der SWM fallen. Auf Basis einer Stellungnahme der SWM können Ihre Fragen daher
wie folgt beantwortet werden:
Frage 1:
Trifft es zu, dass die Stadtwerke ihren M-Strom Internet-Kunden keinen Tarifwechselbonus zahlen wollen, wenn diese auf M-Ökostrom wechseln?
Antwort:
SWM-Kunden, die von einem klassischen Produkt in das Internetprodukt M-Ökostrom wechseln, erhalten einen einmaligen Umstellbonus in Höhe von derzeit 25 Euro. Dies gilt auch für Kunden von Fremdversorgern, die
sich für M-Ökostrom entscheiden. Wer bei den SWM bereits Internetkunde (M-Strom Internet) war, hatte beim Abschluss seines Vertrages bereits einen Bonus erhalten und erhält diesen nun nicht ein zweites Mal.
Frage 2:
Wenn ja, stimmen Sie mit uns darin überein, dass die reine Namensänderung des Tarifs in M-Ökostrom kein neues Produkt, sondern „alter Strom in neuer Verpackung“ bedeutet und somit eine Irreführung der Münchner
Bevölkerung ist?
Antwort:
Bei M-Ökostrom handelt es sich weder um einen „Tarifwechsel“ noch um „alten Strom in neuer Verpackung“. Richtig ist, dass die SWM ihr bestehendes Internet-Stromprodukt (M-Strom Internet) zum 01.04.2011 vollkommen
auf Ökostrom umstellen, der zu 100 Prozent aus TÜV zertifizierten Wasserkraftanlagen stammt. Dies stellt für Internet-Bestandskunden ein Upgrade dar. Die übrigen Vertragsmodalitäten bleiben unverändert.
Frage 3:
Wird sich der Aufsichtsrat der Stadtwerke München GmbH mit der problematischen reinen Marketingaktion M-Ökostrom befassen?
Antwort:
Sowohl Tarifangelegenheiten im Strombereich als auch Aspekte des Marketings sind gemäß Gesellschaftsvertrag der SWM dem operativen Geschäftsbereich der SWM zuzuordnen. Eine Befassung des Aufsichtsrats ist daher nicht erforderlich."
Umweltinstitut München bestürzt:
EU-Kommissar Oettinger komplett ahnungslos!
(UIM) – Der Vorstand des Umweltinstitut München, Christina Hacker und Harald Nestler, zeigt sich fassungslos über die erschreckende Unkenntnis des amtierenden EU-Energiekommissars Günther Oettinger.
In der Diskussion um die Inkraftsetzung der Katastrophen-Grenzwertregelung für japanische Lebensmittel erklärte seine Sprecherin gegenüber der Süddeutschen Zeitung, dass „die normalerweise sehr niedrig angesetzten Grenzwerte ... einen einfachen Grund (hätten)“: „Wir wollen die Betreiber von Kernkraftwerken zwingen, so wenig wie möglich Strahlung in die Umgebung rauszulassen. Deshalb gelten generell sehr niedrige Grenzwerte“.
Die nach Tschernobyl festgesetzten Grenzwerte dienten selbstverständlich nicht dem Schutz der Bevölkerung vor Radioaktivität aus dem Normalbetrieb der Atomkraftwerke. Sie wurden erlassen, um die Bevölkerung vor der langfristigen Verstrahlung durch den Super-GAU von Tschernobyl zu schützen. „Wer daraus ableitet, dass dies auch zum Schutz vor Verstrahlung aus dem Normalbetrieb gilt, dokumentiert damit seine völlige Inkompetenz im Bereich des Strahlenschutzes und hat keine Ahnung von den Folgen der Tschernobyl-Katastrophe“, erklärt Karin Wurzbacher, Physikerin am Umweltinstitut München.
Oder glaubt Herr Oettinger tatsächlich, dass aus deutschen Atomkraftwerken im Normalbetrieb so viel Radioaktivität entlassen werden könnte, dass die Lebensmittelbelastung unserer Pilze und Wildschweine die Grenzwerte der Tschernobyl-Verordnung überschreitet?
So viel Unkenntnis über die Historie des Tschernobyl-Unfalls und den Sinn und Zweck von Grenzwertverordnungen lässt uns beim Schutz vor den Auswirkungen des Super-GAU in Fukushima Schlimmstes befürchten. Der erste Schritt gegen die Verbraucher wurde ja bereits mit der Anwendung der atomaren Notstands-Grenzwertverordnung gemacht. Eine Regelung für den Umgang mit verstrahlten Schiffen, Containern und Non-Food-Produkten gibt es bislang noch nicht. Wir dürfen gespannt sein, was uns hier noch zugemutet wird.
Grenzwerte für radioaktive Belastung erhöht:
Bundesregierung informiert Öffentlichkeit nicht
(UI/FW) – Die Verbraucherorganisation foodwatch und das Umweltinstitut München e.V. haben die Informationspolitik der Bundesregierung über die Lebensmittelsicherheit nach der Reaktorkatastrophe in Japan kritisiert. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner verweist seit Tagen auf „verstärkte Kontrollmaßnahmen“ und „spezielle Schutzstandards“ – sie informiert die Öffentlichkeit jedoch nicht darüber, dass die EU-weit geltenden Grenzwerte für die radioaktive Belastung von Lebensmitteln aus den betroffenen Regionen Japans am vergangenen Wochenende deutlich erhöht wurden.
War bisher eine kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 von maximal 600 Becquerel/Kilogramm zulässig, traten am vergangenen Wochenende bis zu 20-fach höhere Obergrenzen von bis zu 12.500 Becquerel/Kilogramm für bestimmte Produkte aus Japan in Kraft.
Zwar gibt es in Europa derzeit keinen Anlass zur Sorge über hochbelastete Produkte aus Japan im Handel – dies rechtfertigt jedoch weder die lückenhafte Informationspolitik der Bundesregierung noch die Heraufsetzung der Grenzwerte. „Die Ministerin redet nur von verstärkten Kontrollen und verschweigt, dass gleichzeitig die Sicherheitsstandards für japanische Lebensmittel gesenkt wurden. Frau Aigner enthält der Öffentlichkeit wichtige Informationen vor – so gewinnt sie sicher nicht das Vertrauen der Bürger“, sagte Thilo Bode, Geschäftsführer der Verbraucherorganisation foodwatch. „Es ist absurd, in der jetzigen Situation Grenzwerte für japanische Lebensmittel zu erhöhen, um sie in die EU einführen zu können“, erklärte Christina Hacker, Vorstand im Umweltinstitut München.
Beide Organisationen sprachen sich dafür aus, einen kompletten Importstopp zu verhängen.„Unsere Solidarität gehört derzeit den Opfern der Katastrophe in Japan und diese Maßnahme wäre bestimmt kein großer Schaden für die japanische Wirtschaft “, so Christina Hacker vom Umweltinstitut München. Ohnehin seien die Einfuhrmengen für Lebensmittel aus Japan nach Europa nur sehr gering.
Für Lebensmittel und Lebensmittelimporte gelten für Cäsium-134 und Cäsium-137 üblicherweise Höchstwerte von 370 Becquerel/Kilogramm für Säuglingsnahrung und Milchprodukte sowie von 600 Becquerel/Kilogramm für andere Nahrungsmittel (EU-Verordnung 733/2008). Mit der Eilverordnung 297/2011, in Kraft getreten am 27. März 2011, hat die Europäische Kommission diese Grenzen für Produkte aus den betroffenen japanischen Regionen deutlich heraufgesetzt: auf 400 Becquerel/Kilogramm für Säuglingsnahrung, auf 1000 Becquerel/Kilogramm für Milchprodukte und auf 1250 Becquerel/Kilogramm für andere Nahrungsmittel. Bestimmte Produkte wie Fischöl oder Gewürze dürfen diesen Wert sogar um das Zehnfache übersteigen, also bis zu 12.500 Becquerel/Kilogramm belastet sein – ein 20-faches des bisherigen Limits.
Hintergrund für die Anhebung ist die nach der Tschernobyl-Katastrophe im Jahr 1987 erlassene EU-Verordnung 3954/1987. Demnach können im Falle eines „nuklearen Notstandes“ die Höchstgrenzen für die zulässige radioaktive Belastung von Lebensmitteln angehoben werden, um einer Nahrungsmittelknappheit vorzubeugen. „Diese Regelung jetzt in Kraft zu setzen, ist absurd, denn es gibt in Europa keinen nuklearen Notstand und erst recht keine Nahrungsmittelknappheit. Importe aus Japan spielen für die Versorgungssicherheit der europäischen Bürger überhaupt keine Rolle“, sagten Thilo Bode und Christina Hacker.
Ökostrom gibt es nur online
(rb) – Das Thema beschäftigt den Seniorenbeirat fast alltäglich: Die Stadtwerke München werben sehr nachdrücklich für ihren Ökostrom. Kunden werden angeschrieben. Beilspielsweise so: „Sehr geehrte/r Frau/Herr Mustermann, für Sie ist Ökostrom jetzt günstiger als Strom aus Ihrem laufenden Tarif … Schonen Sie unser Klima und sparen Sie Bares: Der Preis für Ihren M-Strom privat Kompakt steigt ab 1. April 2011 bei einem Durchschnittsverbrauch von 2.500 kWh pro Jahr um 3,5 Prozent. Mit dem neuen M-Ökostrom sparen Sie gegenüber dem gestiegenen Preis rund 2,6 Prozent … Entscheiden Sie sich jetzt bequem online unter www.swm.de/sparen.“
Im letzten Satz liegt das Problem. Unter den knapp 20 der Haushalte in Deutschland, die keinen Zugang zum Internet haben, sind Seniorinnen und Senioren überproportional vertreten. In erster Linie liegt es daran, dass diese Generation in den berufsaktiven Jahren niemals mit der heute beherrschenden Informationstechnologie in Berührung kam. Der Umgang mit Computern und dem Internet beginnt heute schon im Kindergarten, in den jungen Jahren der heute „Hochaltrigen“ waren nicht einmal Schreibmaschinen (inzwischen eine Seltenheit) und Telefone (damals noch mit dem „Fräulein vom Amt“) selbstverständlich. Die derart Betroffenen also können sich nicht „bequem online“ für den Bares sparenden Ökostrom entscheiden.
Da wäre es doch einfach, den Tarifwechsel schriftlich zu vollziehen. Wäre - geht jedoch nicht. Der Ökostrom ist nämlich Bestandteil des Online-Paketes der SWM. Dies besagen die (Zitat, Hervorhebungen von der WIR-Redaktion):
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Lieferung von M-Ökostrom
…
4. Vertragsabwicklung
4.1 Die Abwicklung des Vertrags erfolgt ausschließlich über den von den SWM im Internet unter www.swm.de angebotenen Online-Service. Dieser umfasst insbesondere folgende Dienste: Online-Rechnung; Mitteilung Zählerstände;Mitteilung von Einzug, Auszug und Umzug; Änderung der Kontaktdaten; Erteilung/Änderung der Einzugsermächtigung; Änderung der Rechungsanschrift; Anzeige der bisherigen Verbräuche.
4.2 Der Kunde hat den SWM immer eine gültige und erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen
5.9 Der Vertrag setzt das Bestehen einer Einzugsermächtigung oder die Erklärung des Kunden voraus, dass die Zahlungen in bar am Kassenautomaten der SWM in der Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München erfolgen.
…
Einsprüche gegen diese Bestimmungen sind zwecklos. Wir haben Vertragsfreiheit und dem Kunden ist es freigestellt, ob er einen Vertrag eingeht oder nicht. Insofern können auch etwa Anträge des Seniorenbeirats keinen Erfolg versprechen.
Der Seniorenbeirat sieht nur einen Weg, „internetfreien“ SWM-Kunden der Zugang zum Öko-Strom zu ermöglichen. Ziffer 4.2 der Vertragsbedingungen besagt, dass der Kunde „eine gültige und erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen“ hat. „Eine“, nicht etwa „seine“. Es kann also eine Adresse von Verwandten oder Bekannten, vielleicht auch die eines AZS, einer Gruppe usw. sein. Hier liegt es an den Interessenten, entsprechende Vereinbarungen mit dem/der Inhaber/in der @-Adresse zu treffen.
Der Seniorenbeirat selbst kann in diesem Fall nicht aktiv werden. Die Computer der Geschäftsstelle sind in das Netzwerk der Landeshauptstadt München eingebunden. Online-Verbindungen über diese nur eingeschränkt benutzbaren Rechner (sie verfügen auch z.B. über keine optischen, also CD/DVD-Laufwerke, USB-Anschlüsse u.a.) sind nur zu „dienstlichen“ www-Adressen möglich. „swm/sparen“ gehört nicht dazu, es ist eine Adresse für Privatkunden.
Bio, Fair Trade und so weiter
Durchblick im Etiketten-Dschungel
(pte) - Knospe, Fairtrade und
Alnatura - so mancher Konsument verliert bereits den Überblick im
Label-Dschungel der nachhaltigen Produkte. Labels (globaler Sammelbegriff für
Aufkleber, Etiketten und sonstige Kennzeichnungen) für umwelt- und
sozialverträglich hergestellte Lebensmittel sollen für Konsumenten eine
Orientierungshilfe für bewusstes Einkaufen sein. Reduziert auf eine bildliche
Darstellung geben sie Auskunft über Produktion, Arbeitsbedingungen oder
Inhaltsstoffe. Die Vielfalt an Labels für nachhaltige Lebensmittel nimmt
allerdings ständig zu und ist für Konsumenten mittlerweile verwirrend.
Nur das kaufen, was nötig ist
Der erste Weg in Richtung nachhaltiger Einkauf ist für Stefan Bolliger von der
Stiftung Praktischer Umweltschutz Schweiz Pusch , einen Blick in den Kühlschrank
oder Vorratsschrank zu werfen. "Es sollte das Grund-Credo 'Nur das kaufen, was
man wirklich braucht' gelten. Was nicht konsumiert wird, wird auch nicht
hergestellt. Das bedeutet eine Reduktion des Verbrauchs natürlicher Ressourcen",
so Bolliger im Gespräch mit der Agentur pressetext.
Für nachhaltigen Lebensmittelkonsum soll bei der Wahl der Produkte auf die drei
Kriterien regional, saisonal und standortgerecht geachtet werden. Laut der
österreichischen "Umweltberatung"
http://umweltberatung.at können Konsumenten
ihren Beitrag zum Klimaschutz durch das Konsumieren von Bio-Produkten steigern,
denn diese garantieren unter anderem für umweltschonende Produktion.
Angebot an Informationsquellen
Labels lassen sich in folgende drei Kategorien einteilen: Öko/Umwelt, Sozial/Fair-Trade
und Herkunft. Um sich in der Vielfalt der Labels zurecht zu finden, kann sich
der Konsument über verschiedenste Quellen im Vorfeld informieren.
"Organisationen, Verbraucherinitiativen, Magazine, Blogs oder auch
Handy-Applikationen helfen, eine Übersicht über die Labels zu bekommen",
erläutert Bolliger.
Plattformen wie "Labelinfo" der Stiftung Pusch
http://labelinfo.ch und "Label-Online"
(siehe Button unten)
http://label-online.de der Deutschen
Verbraucher Initiative bieten einen Überblick über verschiedenste Angebote im
Bereich Nachhaltigkeit. Der kostenlose Ratgeber "Lebensmittel Label" im
Taschenformat des Schweizer WWF gibt Konsumenten konkrete Label-Empfehlungen und
Tipps für nachhaltiges Einkaufen.
Einheitliches Gütezeichen
Ein einheitliches Gütesiegel über alle Produktgruppen wäre nicht sinnvoll. Zu diesem Schluss kommt eine Studie des Öko-Instituts und des Instituts für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW). Die Einführung eines einheitlichen Nachhaltigkeitslabels ist laut Studienautoren zu aufwändig und zu teuer. Bolliger hält ein einheitliches Nachhaltigkeitssiegel ebenfalls nicht für sinnvoll. "Bio und fairen Handel kann man nicht miteinander vergleichen. Das sind zwei verschiedene Aspekte. Im Bereich Umwelt-Labels könnte ein einheitlichen Siegel für Bio-Produkte geschaffen werden, welche neben den Siegeln der Unternehmen stehen könnten", schlägt Bolliger vor.
Klicken Sie auf diesen Button, wenn Sie „Label Online“ besuchen wollen:
DBV) - Kaum zu glauben! Knapp neun Jahre nach
Einführung des Euro-Bargeldes schlummern nach einer Mitteilung des Deutschen
Banken Verbandes (DBV) noch immer erhebliche D-Mark-Bestände in privaten
Haushalten. Laut Bundesbank noch ganze 13,6 Mrd DM Ende 2009. Davon 6,6 Mrd DM
in Banknoten und knapp 7,0 Mrd DM in Münzen.
Beim Aufräumen oder bei einem Umzug tauchen oft noch Geldscheine und Münzen aus
D-Mark-Zeiten auf. Was tun damit? In den Filialen der Deutschen Bundesbank
können die Münzen und Banknoten nach wie vor in Euro getauscht werden, zum
offiziellen Kurs von 1 € gleich 1,95583 DM. Der Umtausch dort ist unbegrenzt und
kostenfrei. Das gilt auch für ältere D-Mark-Banknoten, das heißt für Ausgaben
aus den 1950er und 1960er Jahren.
So manche alten D-Mark-Scheine sind inzwischen allerdings begehrte
Sammlerobjekte. Vor allem gut erhaltene, möglichst bankfrische Exemplare aus der
Frühzeit der D-Mark sind gefragt. Sie können im Fachhandel und auf Auktionen
gute Preise erzielen. Auch für die frühen Fünfmark-Gedenkmünzen aus den 1950er
Jahren sind einige Sammler bereit, ein Vielfaches des Nennwerts zu bezahlen.
Ganz gemeiner Betrug
„Ermittlungsverfahren gegen Sie“
(rb) – Menschen, die intensiv den Computer nutzen oder die Sicherheitsberatung des Münchner Seniorenbeirats in Anspruch nehmen und entsprechend gut informiert sind, fallen auf Abzocker und Gauner mit ihren falschen Teppichen, Kaffeefahrten, angeblichen Gewinnen, falschen Enkeln und dergleichen kaum noch herein. Anders sieht es aus, wenn unvermittelt eine eMail mit dem Betreff: Ermittlungsverfahren gegen Sie“ und im Text des in einwandfreiem Deutsch verfassten Schreibens unter Bezugnahme auf das Urheberrecht und das Strafgesetzbuch, sowie unter Angabe eines Aktenzeichen wie „230 Js 413/10 Sta Stuttgart" oder „350 Js 483/10 Sta Essen“ (beide tatsächlich benutzt) auf dem Monitor erscheint. Dazu gib es viel fachliche Erklärungen, die das Ganze als ernsthaftes Problem verifizieren sollen.Weiter werden die angeblich dem Computer des „Beschuldigten“ zugehörige IP-Nummern aufgeführt und schließlich die Zahl der illegal wegen Verletzung des Urheberrechts heruntergeladenen MP3-Titel genannt. Für diese strafbaren vergehen werden dem Empfänger Strafverfahren angekündigt.
Schließlich heißt es: „Um weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und anderen offiziellen Unannehmlichkeiten wie Hausdurchsuchungen, Gerichtsterminen aus dem Weg zu gehen, gestatten wir ihnen den Schadensersatzanspruch unseres Mandanten aussergerichtlich zu loesen. Wir bitten Sie deshalb den Schadensersatzanspruch von 100 Euro bis zum 18.10.2010 sicher und unkompliziert mit einer UKASH-Karte zu bezahlenWeitere Informationen zum Ukash-Verfahren erhalten Sie unter: http://www.ukash.com/de. Senden Sie uns den 19-stelligen Pin-Code der 100 Euro Ukash an folgende E-Mailadresse zahlung@rechtsanwalt-giese.info
Eben dieser Rechtsanwalt Giese ist auch der Unterzeichner der eMail. Um es jetzt kurz zu machen, lesen Sie hier, was die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg dazu verlautbart: „ Warnhinweis: Betrügerische E-Mails mit dem Betreff ‚Ermittlungsverfahren gegen Sie’. Seit dem 13.10.2010 sind E-Mails mit dem Betreff „Ermittlungsverfahren gegen Sie“ aufgetaucht, mit welchen Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der Firma Videorama GmbH geltend gemacht werden. Die Empfänger der E-Mail-Adresse werden über eine vermeintliche Strafanzeige informiert. Ihnen wird angeboten, einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch anzuerkennen und mit einer Zahlung von 100,00 € die vermeintlichen Ansprüche der Firma Videorama GmbH abzugelten und die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen. Unterschrieben ist die E-Mail mit Rechtsanwalt Florian Giese. Rechtsanwalt Florian Giese ist nicht Urheber dieser betrügerischen E-Mails.“
Also: Sollten Sie eine solche eMail bekommen haben oder noch bekommen, so reagieren Sie nicht darauf, sondern löschen Sie einfach die Mail.
Diät- und andere Pillen
"Natürlich" ist nicht gleich "sicher"
(pte/rb) - Rezeptfreie
Schlankheitsprodukte aus dem Internet, besonders auch die per SPAM-eMail
angebotenen, sind mit hoher Vorsicht zu genießen - egal, als wie "natürlich" sie
gepriesen werden. Davor warnen Forscher aus Hongkong im "British Journal of
Clinical Pharmacology". "Die Aufschrift 'natürlich' auf einer Arznei beruhigt
Menschen und sie denken oft automatisch, dass sie dadurch auch sicher ist. Doch
erstens sind nicht alle natürlichen Stoffe harmlos, zweitens enthalten manche
Schlankheitsmittel auch potenziell gefährliche Wirkstoffe", so die
Studienautorin Magdalene Tang.
Die Wissenschaftler berichten von 66 Fällen, bei denen Menschen durch natürliche, schnell wirkende Abnehmmittel gegen Fettleibigkeit vergiftet wurden. Ein Betroffener starb in Folge, acht erkrankten ernsthaft. Die insgesamt 81 eingenommenen Abnehmprodukte setzten sich laut der chemischen Analyse aus zwölf verschiedenen Wirkstoffen zusammen, die teils nicht deklarierte, nicht lizenzierte, verbotene oder völlig ungeeignete Arzneien waren oder auch tierische Schilddrüsen-Hormone enthielten. Manche Mittel erhielten bis zu sechs dieser Inhaltsstoffe gleichzeitig.
Zwar beschrieben die Forscher Vorfälle in Hongkong, wo derartige Mittel vor
allem aus China, über Freunde, oder bei Naturisten-Läden zu beziehen sind.
Relevant seien die Ergebnisse jedoch weltweit, da viele Kuren über das Internet
vertrieben werden und staatliche Kontrollen hier häufig nichts ausrichten
können. Da viele Patienten ihren Ärzten die Einnahmederartiger Mittelchen
verschweigen, sollten diese aktiv danach fragen, sobald seltsame Symptome
auftreten. "Ärzte und Vergiftungszentralen sollten zusammenarbeiten, um
derartige Mittel zu bekämpfen", empfiehlt die Forscherin.
Auch Europa plagt dieses Problem, berichtet Axel Thile vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte im pressetext-Interview. "Sowohl Schlankheits-
als auch Potenzmittel werden im Internet häufig als 'rein pflanzlich' und 'mit
Kräutern' beworben, häufig auch als Nahrungsergänzungsmittel. Bei genauer
Analyse entdeckt man teils hochwirksame chemische Inhaltsstoffe wie etwa
Sibutramin." Dieser Wirkstoff kann das Herz-Kreislauf-System schädigen und
Bluthochdruck bis Herzinfarkte auslösen, so der Experte für
Arzneimittelsicherheit.
Sibutramin wurde erst im Vorjahr von Forschern um Dieter Müller vom Giftinformationszentrum-Nord in chinesischen Schlankheitspräparaten entdeckt. "Mehrere deutsche Spitäler berichteten damals von Patienten, die infolge der Einnahme an Herzrasen und Kopfschmerzen litten", berichtet Müller gegenüber pressetext. Die Substanz, die aus einem früher zugelassenen Medikament stammte, war bei den "Naturpräparaten" in doppelter Verträglichkeitsdosis vorhanden. Heute sind Sibutraminhältige Medikamente in der EU nicht mehrverkehrsfähig, und auch in den USA beendete erst kürzlich der Hersteller Abbott den Vertrieb des entsprechenden Medikaments.
Thile rät allgemein extreme Vorsicht und Zurückhaltung beim Kauf von
Gesundheitspräparaten im Internet. "Zwar sind Internetapotheken sicher, wenn sie
über ein entsprechendes Prüfsiegel verfügen. Die meisten Online-Apotheken sind
jedoch illegal und tarnen ihren Webauftritt derart perfekt, dass man kaum
erkennen kann, mit wem man es zu tun hat." Bestimmte Ankündigungen seien
eindeutige Alarmsignale. "Verspricht ein Mittel tolle Heilungserfolge, stellt
den natürlichen Effekt in den Vordergrund und behauptet, rezeptfrei zu sein,
sollte man am besten die Finger davon lassen."
Legal für
den deutschen Markt zugelassene Apotheken und Drogerien, die ihre Mittel auch
auf dem Versandweg anbieten, sind von den hier erwähnten Warnungen nicht
betroffen.
Vorsicht: Schutzatmosphäre
(rb) – Ein richtiger Metzgermeister oder auch eine richtige Metzgermeisterin in einem Supermarkt oder gar beim Discounter ist eine echte Rarität. Selbst in Märkten mit einer „Bedientheke“ findet man im besten Fall Fachverkäufer(innen). Frischfleisch ist auch an Bedientheken nur selten zu finden. Überwiegend oder meist gibt es das Fleisch „SB verpackt“ (SB steht für Selbstbedienung) in Kühlschränken –regalen und –truhen. Wohlgemerkt nicht in Gefriermöbeln, sondern eben nur gekühlt und demnach nach dem Auspacken sofort verwendungsfähig. So werden diese Produkte als Frischware präsentiert und verkauft.
Dies aber ist die große Verbrauchertäuschung. Es handelt sich in den meisten Fällen um eigentlich verdorbene Ware, weil sie schon mindestens einige Tage alt ist. Gravierendes Beispiel: SB-verpacktes Hackfleisch. Dieses besonders empfindliche Produkt muss, wenn es nicht SB-verpackt ist, nach den allgemeinen Hygiene-Regeln spätestens am Tag der Herstellung, möglichst sogar sofort nach der Herstellung, verarbeitet werden. Es wird oft davon abgeraten, bei hohen Außentemperaturen (also in einem Hochsommer) Hackfleisch zu kaufen, wenn es nicht schnell wieder kühl gelagert und binnen weniger Stunden verbraucht werden kann. Das ist auch der Grund, dass gute Metzger kein Hackfleisch vorrätig haben, sondern es für den Kunden jeweils frisch herstellen.
Ganz anders bei den SB-Angeboten in den großen Märkten. Da kann das Frischfleisch inklusive dem extrem empfindlichen Gehackten schon einige Tage alt sein und dennoch angeblich noch einige Tage haltbar ist. Es sieht ja auch total frisch aus – eigentlich ein Wunder der Natur. Dieses „Wunder“ hat einen Namen, der auch klein oder auch winzig klein auf dem Verpackungsetikett steht: „Verpackt unter Schutzatmosphäre“.
Was das ist lässt sich in der Internet-Enzyklopädie „Wikipedia“ nachlesen: „Nahrungsmittel (können) auch dadurch haltbar gemacht werden, dass sie in einem luftdichten Behältnis verpackt werden, in dem die Zusammensetzung der darin enthaltenen Gase durch den Zusatz von Schutzgasen nicht der Standardatmosphäre der Erde entspricht. Insbesondere der Sauerstoffanteil wird reduziert, so dass sich Bakterien und andere aerobe Schädlinge in dieser speziellen Umwelt nicht mehr oder nur sehr langsam vermehren können. Dadurch wird ein Verderben der abgepackten Nahrungsmittel wirksam verhindert, ohne dass Verfahren zum Einsatz kommen, die die Qualität oder den Geschmack beeinträchtigen. Gemäß Informationen des BfR (Bundesanstalt für Risikobewertung – WIR-Redaktion) kann es unter stark sauerstoffhaltigen Schutzatmosphären, die verwendet werden, damit verpacktes Fleisch eine frische Farbe behält, durch Cholesterinoxidationsprodukte sehr wohl zu Veränderungen und Beeinträchtigungen des Geschmackes kommen, die aber nicht gesundheitsgefährdend sind. Die Schutzgasatmosphäre besteht aus natürlichen, geruchlosen und geschmacksneutralen Bestandteilen der Luft, z. B. Kohlendioxid, Stickstoff oder Sauerstoff deren Mengenanteile in Abhängigkeit vom Produkt variiert werden.“
An anderer Stelle im Internet freilich heißt es knallhart: „Derartig dem Sauerstoff ausgesetztes Fleisch" werde „schlagartig ranzig, entwickelt Altgeschmack, erfährt vielfältig stoffliche Umsetzungen der Lipid- und Proteinfraktion und wird zäh", heißt es in einem Artikel im Branchenblatt "Fleischwirtschaft" (6/2009). Sogar eine „massive Erhöhung der gesundheitlich als schädlich bekannten Cholesteroloxide" stellten die Wissenschaftler fest, also die Bildung von „anerkannt toxischen Substanzen mit diversen biologischen Wirkungen, speziell auch im Zusammenhang mit degenerativen Erkrankungsgeschehen, wie Arteriosklerose oder auch Krebs".
Das sollte eigentlich reichen, um den Appetit auf SB-verpacktes Handelsketten- bzw. Discounterfleisch endgültig vergehen zu lassen. Wer aber immer noch nicht genug hat, der sollte einen Blick einen meist winzig klein gedruckten Hinweis auf dem SB-Etikett der Fleischprodukte werfen. Dort hin nämlich wo steht: „Nicht für den Rohverzehr geeignet“. Was im Klartext bedeutet, dass ein „Hackpeter“ aus dem SB-verpackten Schweinehack (auch „frische grobe Bratwurst“) oder „Beefsteak Tartar“ aus dem SB-Rinderhackfleisch gesundheitlich zumindest riskant sind. Würde ein handwerklicher Metzger Fleisch verkaufen, das zum Rohverzehr wegen möglicher bakterieller Belastung ungeeignet wäre, dann würde es sich nach allgemeinem Verständnis um nichts anderes als „Gammelfleisch“ handeln. Besonders gefährlich für ältere oder gesundheitlich angegriffene Menschen. Hunden und Katzen macht dieses „Produkt“ übrigens nichts aus: Die fressen es – wie Erfahrungen zeigen – gar nicht.
Aber beim Metzger gibt es keine ominöse „Schutzatmosphäre“, sondern einen Fleischwolf, der nach jedem Gebrauch gereinigt werden muss. Und der Schweinsbraten wird aus dem ganzen Stück geschnitten und wird in der Kühltheke (stets im Visier der Lebensmittelüberwachung) höchstens ein paar Stunden alt. So billig wie das im Gammelverdacht stehende Industriefleisch kann es allerdings nicht sein
Moderne Technik als Luxus
Handy-Navigation kann extrem teuer
werden
(pte/rb) - Navigations-Apps, also, Zusatzprogramme für
Smartphones (Handys mit zahlreichen Funktionen) sind sehr bequem, haben einen
großen Nachteil. Denn Lösungen, die wie Google Maps Navigation dauernden Zugriff
auf Online-Informationen erfordern, entpuppen sich vor allem im im Ausland
allzuleicht als Kostenfallen.
Wie teuer der Navigations-Spaß werden kann, zeigt ein Experiment
des Navi-Geräteherstellers Garmin. Dabei sind für die knapp 300 Kilometer
zwischen Calais und Paris rund 45 Euro an Roaming-Kosten angefallen. "Wir
wollten damit zeigen, dass nichts wirklich gratis ist", so Garmin-Sprecher
Anthony Chmarny gegenüber der Agentur pressetext. Bei dem Garmin-Experiment kam
ein britischer Prepaid-Tarif zum Einsatz, bei dem 3,60 Euro pro Megabyte
anfallen. Das ist mit Standard-Datenroamingtarifen deutscher Mobilfunker
vergleichbar, wenngleich diese teils deutlich günstigere Spezial-Pakete für den
Urlaub anbieten.
Im Garmin-Experiment fielen an die 13 Megabyte an Daten auf der Strecke
Paris-Calais an. Das sind um die 40 Kilobyte pro Kilometer. "Eine typische
20-Kilometer-Fahrt benötigt weniger als 200 Kilobyte inklusive der aktuellsten
Kartendaten und Live-Verkehrsinformation", meint dagegen Google-Sprecher Kay
Oberbeck auf Nachfrage von pressetext. Das ist umeinen Faktor vier weniger.
Angesichts der seit 1. Juli gültigen EU-Obergrenze beim Datenroaming riskiert
der User jedenfalls, vor dem Reiseziel ohne Navigationslösung dazustehen. Denn
die Standard-Deckelung beträgt in Deutschland 59,50 Euro. Danach wird die
Datenverbindung gedrosselt oder getrennt. Bei den Datenmengen des
Garmin-Experiments würde ein deutscher Urlauber Venedig nicht mehr mit aktiver
Handy-App erreichen, da die Strecke ab der österreichischen Grenze etwa
eineinhalb mal so lang ist wie jene von Calais nach Paris.
"Wir warnen User auch bei unserer eigenen iPhone-App, dass die Nutzung im
Ausland sehr teuer werden kann", meint ADAC-Sprecher Maximilian Maurer gegenüber
pressetext. Kostensparender ist es, wenn eine Handy-App wie jene von Nokia auch
Offline-Funktionalität bietet). Garmin indes betont, dass es gerade im
Zusammenhang mit Auslandsreisen billiger kommen dürfte, ein eigenes
Navigationsgerät statt einer Handy-App zu kaufen.
Solche Navis gibt es bereits ab etwa 100 Euro, also nur wenig mehr als die tückischen Roaming-Kosten bei einer Fahrt von München nach Venedig oder Istrien. Allerdings sollte man nicht vergessen, dass alle Navigations-Geräte Nachteile haben. Besonders bei aktuell auftretenden Streckenänderungen oder Umleitungen kann auch ein auf neuem Kartenmaterial basierendes Gerät den Nutzer in Schwierigkeiten bringen. Von den „normalen“ Schwierigkeiten bei der Bedienung der High-Tech-Geräte und ihrer vielfach gerade für ältere Nutzer mangelhaften Bedienungsanleitungen ganz zu schweigen. In besonderem Maße gilt das für Handys mit mittlerweile unzähligen „Apps“.
Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Grafik: Bundespresseamt
Das Girokonto ist Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Nach früherer Rechtslage führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden.
Beim neuen P-Konto bleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.
Die Reform ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Ab diesem Tage kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.
Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten.
Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank.
In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.
Das P-Konto nützt nicht nur Schuldnerinnen und Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies Banken und Sparkassen von der Neuregelung.
Oft gestellte Fragen zum P-Konto
Frage: Was bedeutet „P-Konto“ eigentlich?
Antwort: P-Konto ist die Abkürzung für „Pfändungsschutzkonto“. Es handelt sich um ein normales Girokonto, bei dem durch eine besondere Vereinbarung des Kunden mit seiner Bank ein im Gesetz näher festgelegter Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht.
F.: Wie bekomme ich ein P-Konto?
A.: Jeder Inhaber eines Girokontos hat ab dem 1. Juli 2010 einen Anspruch auf Umwandlung dieses Kontos in ein P-Konto. Die Umwandlung erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde. Nur der Kontoinhaber oder sein gesetzlicher Vertreter können die Umwandlung verlangen.
Es besteht allerdings nur eine gesetzliche Verpflichtung der Banken zur Umwandlung bestehender Girokonten. Auf die Eröffnung eines neuen Girokontos als P-Konto besteht kein Anspruch. Die Kreditwirtschaft hat sich jedoch selbst verpflichtet, grundsätzlich jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen.
F.: Können wir auch ein Gemeinschaftskonto umwandeln lassen?
A.: Nein. Weil Vollstreckungsschutz ein individuelles Recht ist, lässt das Gesetz P-Konten nur als Einzelkonten zu. Bei einem Gemeinschaftskonto ist die Aufteilung in zwei Einzel-Girokonten und danach die Umwandlung in zwei P-Konten anzuraten.
F.: Bekomme ich ein P-Konto auch dann, wenn mein Girokonto bereits gepfändet ist?
A.: Ja. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. Leitet der Kontoinhaber recht bald nach Pfändung die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto ein und ist die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Gerichtsbeschlusses bei der Bank abgeschlossen, wirkt der mit der Umwandlung verbundene Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.
F.: Darf ich mehrere P-Konten unterhalten?
A.: Nein. Mehrfacher Kontopfändungsschutz wäre missbräuchlich und würde den Gläubiger benachteiligen; das ist u.U. strafbar. Jeder Bürger darf daher nur ein Girokonto als P-Konto unterhalten. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto hat. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA zu erfragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert.
F.: Kann die SCHUFA die Information über mein P-Konto an andere Stellen weitergeben?
A.: Nein. Sie darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.
F.: Wie viel wird das P-Konto kosten?
A.: Die Preise der Kreditwirtschaft kann die Bundesregierung nicht vorschreiben. Es spricht vieles dafür, dass P-Konten zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen angeboten werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu P-Konten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.
F.: Wie funktioniert das P-Konto genau? Ist alles, was überwiesen wird, geschützt?
A.: Nein. Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Das Schutzniveau orientiert sich an dem einer Lohnpfändung. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages nach § 850c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden.
F.: 985,15 Euro ist zu wenig, wenn man auch eine Familie zu versorgen hat. Wie kann der Basispfändungsschutz erhöht werden?
A..: Das Gesetz sieht vor, dass der automatische Freibetrag je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt oder für seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner und/oder für Stiefkinder Sozialleistungen entgegennimmt. Dies hat der Schuldner bei seiner Bank durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich dementsprechend um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis pfändungsfrei sind auch bestimmte einmalige Sozialleistungen und solche Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen, sowie Kindergeld und Kinderzuschläge.
F.: Was passiert, wenn die Bank meine Nachweise nicht anerkennt?
A.: In diesem Fall muss das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z.B. Finanzamt, Stadtkasse) auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmen.
F.: Besteht denn so immer derselbe Schutz wie nach der Lohnpfändungstabelle?
A.: Bei den auf Nachweis von der Bank zu berücksichtigenden Freibeträgen handelt es sich um pauschale Beträge. Weil die Lohnpfändungstabelle einen einkommensabhängigen Zuschlag als Arbeitsanreiz enthält, kann ein Kontoguthaben im Einzelfall nicht in gleicher Weise geschützt sein, wie die Lohnforderung gegen den Arbeitgeber. In solchen Fällen kann aber das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers eine individuelle Kontofreigabe entsprechend der Lohnpfändungstabelle anordnen.
F.: Was ist, wenn ich außergewöhnliche Kosten habe, die in den Pauschalen nicht berücksichtigt werden? Zum Beispiel wenn ich wegen einer Stoffwechselerkrankung jeden Monat hohe Ausgaben für eine Diäternährung habe.
A.: Auch für diese Fälle ist das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers der richtige Ansprechpartner. Besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen kann er dort geltend machen und eine entsprechende Erhöhung seines unpfändbaren Betrags erreichen.
F.: Was ist eigentlich das neue daran? Auch der geltende Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen orientiert sich an der Lohnpfändungstabelle.
A.: Richtig ist, dass es bereits jetzt Kontopfändungsschutz gibt. Die Situation des Schuldners verbessert sich jedoch durch das P-Konto erheblich: Das P-Konto gewährleistet einen automatischen Schutz, der bereits vor einer konkreten Pfändung im System der kontoführenden Bank hinterlegt ist. Bislang bedarf es im Regelfall (Ausnahme: Sozialleistungen) einer gerichtlichen Freigabeentscheidung. Außerdem kommt es künftig auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattungen etc.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs nicht mehr an. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, geht die Bundesregierung davon aus, dass Banken künftig seltener gepfändete Konten einfach kündigen.
F.: Gilt der neue Kontopfändungsschutz beim P-Konto auch für Selbständige?
A.: Ja. Weil es beim P-Konto nicht mehr auf die Art der überwiesenen Einkünfte ankommt, existiert auf dem P-Konto auch erstmals Kontopfändungsschutz für die Einkünfte Selbständiger.
F.: Muss ich den geschützten Betrag sofort abheben oder kann ich aus dem Guthaben Daueraufträge, Überweisungen und Lastschriften tätigen?
A.: Das P-Konto wird durch die Pfändung nicht wie andere Girokonten blockiert. Das Gericht muss über den Basispfändungsschutz nicht entscheiden, er ist bereits im Kontoführungssystem der Bank hinterlegt. Der Kontoinhaber kann jederzeit über den geschützten Betrag verfügen, z.B. auch durch Überweisungen und Lastschriften.
F.: Was passiert, wenn ich einen monatlichen Freibetrag nicht ganz verbraucht habe? Zum Beispiel weil ich den Betrag zurücklegen möchte, um eine im nächsten Monat fällige Versicherungsprämie zu bezahlen.
A.: Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.
F.: Kann ich mein P-Konto überziehen?
Das P-Konto ist ein ganz normales Girokonto. Es liegt bei den Vertragsparteien, wie sie dieses Vertragsverhältnis ausgestalten. Die Bank ist nur verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die P-Konto-Abrede zu vereinbaren. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, einem Kunden auch auf dem P-Konto einen Überziehungskredit einzuräumen bzw. die Überziehung zu dulden. Es liegt bei der Kreditwirtschaft, hier marktfähige Produkte zu entwickeln.
F.: Wenn mein Girokonto schon überzogen ist, kann es in ein P-Konto umgewandelt werden?
A.: Rechtliche Hindernisse bestehen nicht. Allerdings besteht echter Kontopfändungsschutz nur für ein Guthaben auf dem Konto. Ohne Guthaben sollte eher auf eine Umschuldungsvereinbarung mit der Bank hingewirkt werden.
F.: Heißt das, auf einem überzogenen P-Konto besteht kein Schutz?
A.: Auf einem gepfändeten Konto, das kein Kontoguthaben aufweist, besteht kein Pfändungsschutz. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass auch bei überzogenen P-Konten Sozialleistungen und Kindergeld binnen 14 Tagen für den Berechtigten zur Verfügung stehen. Das entspricht dem Zustand im herkömmlichen Recht.
F.: Ich bin Frührentner und erhalte seit Jahren ergänzende Sozialhilfe. Mein Einkommen liegt unter dem Basispfändungsschutz. Gibt es keine Möglichkeit, meine Gläubiger davon abzuhalten, das Konto zu pfänden?
A.:-In solchen Fällen, in denen eine Kontopfändung offensichtlich nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird, kann das Vollstreckungsgericht künftig auf Antrag des Schuldners eine konkrete Pfändung aufheben und/oder das Guthaben eines Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten von Pfändungsmaßnahmen ausschließen. Der Schuldner hat hierzu nachzuweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und glaubhaft zu machen, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Für den Kunden bedeutet das einen besonderen Schutz vor sogenannten „Druckpfändungen“. Für die Bank bedeutet die „befristete Unpfändbarkeit“ des Kontos, dass eine Verwaltung von Pfändungen auf das geringste mögliche Maß beschränkt bleibt.
F.: Gibt es eigentlich auch noch Kontopfändungsschutz für Girokonten, die keine P-Konten sind?
A.: Ja. Bis zum 31. Dezember 2011 besteht der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind, fort. Wenn man sich allerdings für das P-Konto entschieden hat, dann gelten nur noch die für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Es ist vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2012 der herkömmliche Kontopfändungsschutz wegfällt. Dann besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten. Weil der Schutz bei zügiger Umwandlung eines gepfändeten Girokontos in ein P-Konto bereits für den Monat der Pfändung wirkt, ist sichergestellt, dass auch am 1. Januar 2012 niemand ohne Kontopfändungsschutz dasteht.
F.: Ich bin Gläubiger einer Forderung. Ist es so, dass das neue P-Konto meine Zugriffschancen auf das Vermögen des Schuldners verschlechtert?
A.: Wie im geltenden Recht ist für den Schuldner auch auf dem P-Konto grundsätzlich nur der Betrag geschützt, der auch bei der Pfändung von Arbeitslohn dem Schuldner als für eine angemessene Lebensführung notwendig zu belassen wäre. Für Gläubiger ändert sich also nicht viel. Weil Pfändungsschutz für Guthaben auf dem P-Konto aber zukünftig unabhängig von der Art der überwiesenen Einkünfte gewährt wird, können künftig im Einzelfall Beträge geschützt sein, die bisher voll pfändbar waren, z.B. ein Teil der Einkünfte Selbständiger. Die Rechtsänderung trägt aber insgesamt dem sozialstaatlichen Gebot Rechnung, jedem Bürger das selbsterzielte Einkommen bis zum Betrag des Existenzminimums nicht zu entziehen. Der Bürokratieabbau beim P-Konto nützt dabei mittelbar auch dem Gläubiger. Denn bleibt die Kontoverbindung des Schuldners bestehen, weil die Bank sie in einem unaufwändigen Verfahren weiterführen kann, bleibt sein Pfändungszugriff erhalten und es besteht für den Gläubiger eine Befriedigungsaussicht aus künftigen Guthaben.